Kann mir mein Vermieter die Urlaubsbetreuung eines Hundes verbieten?
Hallo,
ich möchte für 14 Tage den Hund meiner Freundin hütten, da diese in den Urlaub fährt. Laut Mietvertrag gibt es Hundehaltung nur mit Genehmigung aber brauch ich diese unbedingt? Und da mein Vermieter sehr komische Ansichten hat, kann ich den Hund auch ohne Genehmigung für zwei Wochen bei mir aufnehmen? Vielen Dank für Ratschläge
Ich habe hier bereits gelesen, dass man angeblich ohne Genehmigung vom Vermieter Hunde zur Urlaubsbetreuung aufnehmen darf. Jetzt hab ich meiner Freundin zugesagt und steck in der Klemme falls das doch nicht der Fall sein sollte. Wie sieht die Rechtslage aus? Hilfe!!
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ja !!! gehe hin und frage ihn.vielleicht hat er nichts dagegen und du bist auf der sicheren seite…
Ja das kann er. Wenn in dem Haus bzw. der Wohnung keine Tiere erlaubt sind, darfst du auch keine Urlaubsbetreuung für einen Hund machen.
Er kann es Dir verbieten. Du wirst ihn also fragen müssen, ob er einverstanden ist. Wenn im Mietvertrag steht, nur mit Genehmigung, dann ist es leider halt so. Ohne Erlaubnis würde ich es an Deiner Stelle nicht machen.
Gesetzliche Rechtslage
Fehlen vertragliche Regelungen (z.B. weil kein schriftlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde oder weil eine entsprechende Vertragsklausel unwirksam ist), gelten subsidär die Regeln des Mietrechts im BGB. Dort wiederum ist die Tierhaltung jedoch nicht speziell geregelt, so dass man auf allgemeine Grundsätze zurückgreifen muss. Ansatzpunkt der Beurteilung der Zu- oder Unzulässigkeit einer Tierhaltung ist hier der Begriff des „Wohngebrauch“, also die Frage, ob und inwieweit die Tierhaltung heutzutage zur allgemeinen Lebensführung und zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gehört. Vom Grundsatz her zählt die Haltung von Haustieren nach wohl einhelliger Rechtsmeinung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Dies ist zunächst einmal unstreitig bei Kleintieren, von denen keine Störungen und Belästigungen ausgehen können, wie z.B. Zierfischen, kleineren Vögeln (z.B. Wellensittichen), Goldhamstern, Schildkröten usw.. Offen ist hier allerdings noch die Frage, inwieweit das Umfeld der an sich harmlosen Tiere zu bewerten ist: So sind z. B. hundert Zierfische für sich gesehen völlig harmlos und störungsfrei, das Aquarium mit 1.000 I Fassungsvermögen stellt jedoch eine ganz erhebliche Gefahr für die Mietsache dar.
Auch kommt es nicht allein auf die Größe und potentielle Lautstärke der Haustiere an, auch deren Gefährlichkeit und „Ekligkeitsgrad“ ist zu berücksichtigen. So gilt die Haltung einer Ratte nicht mehr als vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache (LG Essen, Urt. v. 21.12.90, Az. 1 S 497/90, ZMR 1991, S. 268 ff). Gleiches gilt für die Haltung von Schlangen, Vogelspinnen und Skorpionen, zumindest soweit der Mieter nicht nachweisen kann, dass diese Tiere völlig ungiftig und ungefährlich seien und ein Entweichen völlig ausgeschlossen ist (AG Hamm, Urt. v. 11.1.96, Az. 26 C 329/94, PuR 1996, S. 234 ff). Dagegen ist die Haltung zweier Bartagamen (harmlose Echsen) im Terrarium einer Mietwohnung grundsätzlich keine unerlaubte Haustierhaltung, zumindest dann nicht, wenn „die Haltung von Zierfischen oder Ziervögeln“ erlaubt ist (AG Essen, Urt. v. 18.7.95, Az. 9 C 109/95, ZMR 1996, S. 37 ff.).
Das Hauptproblem in der Praxis ist ohnehin, inwieweit es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gehört, Hunde oder (in wesentlich geringerem Umfang) Katzen zu halten ? andere Tiere spielen nur eine untergeordnete Rolle. Die Rechtsprechung zur Frage insbesondere der Hundehaltung ist uneinheitlich, allerdings auch sehr abhängig von dem jeweils zur Entscheidung anstehenden Einzelfall.
Ein Teil der Rechtsprechung geht sehr weit zugunsten einer uneingeschränkten Tierhaltung (LG Braunschweig, Urt. v. 1.11.95, Az. 12 S 86/95, WM 1996, S. 291; LG Hildesheim, Urt. v. 11.2.87, Az. 7 472/86, WM 1989, S. 9; AG Köln, Urt. v. 13.7.95, Az. 222 C 15/95; AG Friedberg/Hessen, Urt. v. 26.5.93, Az. C 66/93, WM 1993, S. 398 f), zumindest soweit hierdurch keine Belästigungen eintreten. Der vertragsgemäße Gebrauch ist aber auf jeden Fall auch ohne mietvertragliche Verbotsregelung überschritten, der Vermieter also zur Untersagung der Hundehaltung berechtigt (im wohlverstandenen Interesse der Mitbewohner eventuell sogar verpflichtet!), wenn der Mieter in einer großen Wohnanlage einen sog. „Kampfhund“ halten möchte, unabhängig davon, ob sich dieses konkrete Tier bereits als störend oder sogar gefährlich erwiesen hat (LG München I, Beschl. v. 10.9.93, Az. 13 T 14638/93, ZMR 3/94, S. Il), unabhängig sogar davon, dass ein Teil der Mitbewohner gegen die Hundehaltung keine Einwände hat (LG Krefeld, Urt. v. 17.7.96, Az. 2 S 89/96, WM 1996, S. 533 f).
Der andere Teil der Rechtsprechung steht einer Tierhaltung ohne mietvertragliche Vereinbarung generell ablehnend gegenüber (LG Göttingen, Urt. v. 20.2.91, Az. 5 S 163/90, WM 1991, S. 536; LG Konstanz, Urt. v. 13.2.87, Az. 1 S 273/86, DWW 1987, S. 196).
Natürlich kann er das.Es ist schließlich SEINE Immobilie,und er hat das Recht dazu.
Würdest Du in Deinem Haus jemanden dulden,der Giftschlangen oder Giftspinnen zu seinem aktiv ausgeübten Hobby hat?Wohl kaum.
Die angeblich „Komischen“ Ansichten Deines Vermieters mußt Du nicht verstehen.Es reicht,wenn Du Dich mietvertragsbezogen einfach danach richtest.
Wenn Du den Vermieter nicht überreden kannst,eine Ausnahme zu machen,sehe ich da Schwierigkeiten.
Er hat schließlich das Hausrecht.Und was machst Du,wenn sich andere Mieter gestört fühlen und sich beschweren?Oder wieder andere das falsch verstehen,und sich einen Hund zulegen,weil sie denken,es wäre jetzt erlaubt?
Du kanntest Deinen Mietvertrag doch,BEVOR Deine Freundin in den Urlaub fährt.
Um wohlmöglichen langfristigen Ärger mit dem Vermieter auszuschließen,würde ich die Unterbringung in einer Hundepension mit in Erwägung ziehen.
Ja du musst deinen Vermieter fragen ob du den Hund für 2 Wochen aufnehmen darsf.
Ich arbeite in einer Immobilienfirma und weiß daher was man darf und was nicht.
Es kann nämlich sein, dass du dann fristlos rausfliegst, wenn du ohne Erlaubnis einen Hund aufnimmst.
Wieso wohnst du die 2 Wochen eigentlich nicht in der Wohnung deiner Freundin, denn dies wäre auch besser für den Hund.
Denn wenn die gewohnte Umgebung und das Frauchen weg ist, dann kann sein dass er aufhört zu fressen und krank wird.
Ohne Zustimmung des Vermieters läuft da gar nichts.