Darf man trotz ausdrücklichem Hundehaltungsverbot im Mietvertrag einen Yorkshire Terrier halten?
Ich habe bei der Hausverwaltung nachgefragt und dort sagte man mir, das ein Yorkshire verboten sei. Ich habe im Netz Urteile gefunden,die das Gegenteil aussagen.Was passiert wenn ich mir trotzdem einen Hund hole? Ich bin leider allergisch gegen Hamster,Katzen,Kaninchen usw. Yorkis haben keinen Fellwechsel und sind daher auch für Allergiker geignet.
Ich danke für eure Antworten
Nachtrag:
Weiterhin muss der Vermieter die Hundehaltung genehmigen, wenn die Weggabe des Tieres zu erheblichen seelischen Belastungen aufgrund depressiver Veranlagung des Mieters führen würde (LG Mannheim, ZMR 1992, 545).
Ich leide an Depressionen.
Danke für die vielen Antworten.
Ich bin alleinstehend und depressiv. Ich hatte zwei Katzen,aber sie sind verstorben.
Bevor ich den Mietvertrag unterschrieb wußte ich nicht,das ich gegen Kleintiere allergisch bin.
Die einzigen Haustiere die ich halten dürfte sind: Rind,Pferd und einen Hund!
Die ersten beiden fallen flach (wohin damit in einer Wohnung *g*)
Die Vermieter bekomme ich nicht ans Telefon,nur die Hausverwaltung.
Nein. Siehe hier:
„Grundsätzlich ist die Klausel tatsächlich wirksam. Daher ist es Ihnen grundsätzlich auch untersagt, den Hund in der Wohnung zu halten. Insbesondere fällt hier negativ ins Gewicht, dass Sie den Hund in Kenntnis der Klausel erworben haben.
Möchte der Mieter ein Tier halten, was nicht unter die Definition eines Kleintieres fällt, so benötigt er eine Genehmigung des Vermieters. Zu der Frage, ob ein Anspruch eines Mieters auf Erteilung einer Genehmigung zur Haltung eines Tieres gegeben ist, wird auf den Rechtsbescheid des OLG Hamm vom 13.01.1981 (ZMR 1981, 153) verwiesen.
Das OLG Hamm vertritt in dem vorgenannten Rechtsentscheid die Auffassung, dass die Entscheidung eines Vermieters, ob er die Zustimmung zur Haltung eines Tieres in der Mietwohnung erteilen oder versagen will, grundsätzlich seinem Ermessen obliegt, es sei denn, es ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalles ein anderer Vertragswille. Der Mieter hat also grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Haltung eines Tieres in einer Mietwohnung.
Hier kann aber in Ausnahmefällen doch eine Erlaubnispflicht der Hundehaltung bestehen. Dies insbesondere dann, wenn auch andere Mietparteien einen Hund halten.
Weiterhin muss der Vermieter die Hundehaltung genehmigen, wenn die Weggabe des Tieres zu erheblichen seelischen Belastungen aufgrund depressiver Veranlagung des Mieters führen würde (LG Mannheim, ZMR 1992, 545).
Liegt keiner der vorgenannten Ausnahmegründe oder ein vergleichbarer Fall vor, so kann der Vermieter seine Entscheidung, ob er der Tierhaltung zustimmen will, grundsätzlich nach freiem Ermessen treffen. Hierbei ist zu prüfen, ob er sich bereits durch andere Zustimmungen zur Tierhaltung gebunden hat. Zwar gilt grundsätzlich der Gleichheitssatz nicht. Im Hinblick über das aus § 242 BGB wirkende Willkürgebot ist der Vermieter jedoch verhindert, ohne triftigen Grund, gleiche Sachverhalte ungleich zu behandeln.
Erteilt ein Vermieter keine Erlaubnis zur Tierhaltung und setzt sich der Mieter hierüber eigenmächtig hinweg und hält dennoch ein Tier, so steht der Vermieter ein Entfernungs- und Unterlassungsanspruch zu, d. h. er kann die Entfernung des Tieres und die Unterlassung zukünftiger Tierhaltung verlangen. Dieser Anspruch kann klageweise durchgesetzt werden.
Sie sollten also eine einvernehmliche Lösung mit dem Vermieter anstreben. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis haben Sie nicht, außer es liegt ein Ausnahmegrund vor.
Hier kann allerdings nicht ohne Weiteres damit argumentiert werden, dass der bauliche Zustand der Wohnung schlecht sei. Dies stellt keinen Ausnahmegrund dar, kann aber natürlich als Argumentationshilfe herangezogen werden, um den Vermieter zu überzeugen, die Erlaubnis doch zu erteilen.
Sie sollten sich also mit dem Anwalt des Vermieters auseinandersetzen und eine einvernehmliche Lösung anstreben. Argumentieren Sie mit den oben genannten Argumenten. Ein Rechtsanspruch besteht hier aber leider nicht.“
Ein Yorkshire Terrier ist meines Wissens nach auch ein Hund, und wenn du keine Hunde in der Wohnung halten darfst, beantwortet sich deine Frage damit von selbst.
Die Urteile gibt es im Netz, aber erstens brauchst Du gute Nerven bezügl. der Streitigkeiten mit den Vermietern und zweitens gibt es auch andere Gründe Dir dann zu kündigen, wenn der Vermieter part. keinen Hund haben will…Wenn dann einfach nochmal mit dem Vermieter sprechen und die Lage erklären, vl. sind sie ja einsichtig, wenn nicht…drauf verzichten. Manche Regeln, (vor allem die, die man vorher unterschrieben hat) sind da um eingehalten zu werden.
Nein, Hund ist Hund und die machen mit ihrem Gebell mehr Rabbatz als andere grössere.
wenn das im Vertrag steht, dann kann man da auch nichts machen glaub ich.. ich weiß ja nicht was du gelesen hast…
Mein Arzt hat mir gesagt, wenn man allergisch ist, ist es auch möglich auf die Haare des Hundes irgendwann anfangen zu reagieren..
Ein Yorkshire würde ich mir auch gar nicht zulegen… ich mag kurzhaar Hunde .. mit ganz wenig Fell ..
.. und wenn dann würde ich mir auch zwei zulegen.. gaanz kleiine.. süsse ..
na ja aber ich bin ja nicht du..
Ich würde es nicht darauf ankommen lassen, denn das sieht fast jedes Gericht anders:
„Eine Mieterin wollte sich einen Yorkshire-Terrier zulegen und bat dafür die Vermieterin um die vertraglich festgelegte Erlaubnis. Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung und wurde deshalb verklagt. Das Gericht entschied, Yorkshire-Terrier seien der Kleintierhaltung zuzurechnen, denn diese Hunde seien winzig klein, etwa so groß wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich. Diese Hunde können sich allenfalls durch leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen und seien erfahrungsgemäß nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnung stärker abzunutzen.
(LG Kassel, AZ 1 S 503/96)“
http://toelt-und-hund.de/urteile-hund/mietrecht/index.php
http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/t1/tierhaltung.htm
Wobei ich sagen muss, dass manche Yorkis ganzschön nervige Kläffer sein können!
In dem vom LG Kassel (siehe unten) zu einem Yorkshire Terrier entschiedenen Fall enthielt der Mietervertrag die folgende Klausel:
„Zur Tierhaltung (insbesondere von Hunden und Katzen, nicht jedoch von Zierfischen und Ziervögeln) bedarf der Mieter der schriftlichen Zustimmung des Vermieters, ohne sich bei Verweigerung der Zustimmung auf anderweitige Gestattungen durch den Vermieter berufen zu können.“
Die vorstehend zitierte Vertragsklausel war Gegenstand des Urteils des BGH vom 14.11.2007 Aktenzeichen VIII ZR 340/06, und wurde für unwirksam erklärt!
Die Haltung von Kleintieren in der Wohnung gehört allgemein zum vertragsgemäßen Gebrauch. Der Mieter bedarf dafür weder einer Genehmigung noch Zustimmung des Vermieters, die Kleintierhaltung kann im Mietvertrag auch nicht wirksam ausgeschlossen werden d.h. eine Klausel, die dem Mieter das Halten jedweden Tieres in der Wohnung verbietet ist unwirksam.
In Bezug auf die Haltung eines Yorkshire-Terriers hatte das Landgericht Kassel (siehe unten) bereits Zweifel, ob es sich bei einem so kleinen Hund nicht um ein „Kleintier“ handeln könne, dessen Haltung also ohne jede Erlaubnis in der Wohung möglich ist.
Nach dem Urteil des BGH (Urteil vom 14.11.2007 – VIII ZR 340/06) sind Kleintiere jedenfalls solche, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, also nicht frei in der Wohnung oder dem Haus umherlaufen. Hunde und Katzen sind nach Ansicht des BGH – der insoweit wohl im Interesse der Rechtsklarheit eine klare Abgrenzung vornehmen will keine Kleintiere. Der Yorkshire Terrier ist nach dieser Definition kein Kleintier (da er ein Hund ist). Daraus ergibt sich für die Rechtslage folgendes:
1. Die Haltung eines Yorkshire Terrier bedarf der Zustimmung des Vermieters, sofern der Mietvertrag eine entsprechende (wirksame) Klausel enthält.
2. Ausnahmsweise darf ein Yorkshire Terrier in der Wohnung gehalten werden, sofern sich aus einer „umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten“ nichts gegenteiliges ergibt – so die Abgrenzung des BGH in dem Urteil vom 14.11.2007 (siehe oben). Entsprechendes gilt für die Frage, ob der Vermieter verpflichtet ist, seine Zustimmung zu erteilen.
In einem älteren Urteil befand das Landgericht Kassel (LG Kassel 1. Zivilkammer, Urteil vom 30. Januar 1997, Az: 1 S 503/96), der Vermieter dürfe seine Zustimmung zu Tierhaltung – wenn es um die Haltung eines Yorkshire Terriers geht – nicht verweigern. Eine solche Weigerung wäre nach Ansicht des Landgerichts Kassel (siehe nachfolgend) rechtmißbräuchlich.
Hier der Auzug aus dem Gerichtsurteil:
Im vorliegenden Fall der Haltung eines Yorkshire-Terriers bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Haltung eines solchen Tieres nicht bereits der in der Klausel des § 9 Mietvertrag ausdrücklich gestatteten Kleintierhaltung zuzurechnen ist, denn Hunde dieser Rasse sind von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen. Jedenfalls ist in einem solchen Fall die Versagung der Genehmigung rechtsmißbräuchlich, weil diese Tiere, die sich allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen können, erfahrungsgemäß nicht in der Lage sind, andere Hausbewohner zu belästigen oder gar eine stärkere Abnutzung der Mietsache herbeizuführen (vgl. LG Düsseldorf WM 1993, 603). Auch die von den Beklagten geltend gemachte Befürchtung, bei einer Gestattung der Hundehaltung sei mit einer Verschmutzung der als Kinderspielplatz vorgesehenen Grünanlage durch Hundekot zu rechnen, ist jedenfalls im vorliegenden Falle nicht gerechtfertigt. LG Kassel 1. Zivilkammer, Urteil vom 30. Januar 1997, Az: 1 S 503/96
ich würde aber auf alle fälle mit dem vermieter sprechen und ihm deine lage schildern. viel glück.
Grundsätzlich gilt das Verbot einmal. Nur ein Gericht kann im Endeffekt darüber urteilen ob Du eine Ausnahme bekommst. Bei einem Blindenhund wäre es möglich, aber dazu müssen einige Voraussetzungen erfüllt werden. So darf im Haus keiner eine Hundeallergie haben. Die anderen Mieter und der Vermieter müssen einverstanden sein. Im Notfall gilt eine andere Wohnung suchen
Solange die Kleintierhaltung erlaubt ist, kann der Vermieter Hund und Katze verbieten. Selbst wenn andere Mieter im Haus Hunde haben, muss er dir keinen erlauben und sei die Trethupe noch so klein. Du hast die Klausel mit dem Verbot unterschrieben. Jetzt halte dich dran oder such eine andere Wohnung, wo du deinen Wunsch erfüllen kannst.
Die Gerichte sehen das unterschiedlich. Hat jemand der Nachbarn eine Hundeallergie wird es schwer.
Ansonsten kann man es darauf ankommen lassen; denn manche Gerichte sehen auch in einem Cockerspaniel ein Kleintier und Kleintierhaltung kann nicht generell verboten werden. Ggf. ist auch die Kleintierhaltungsklausel in deinem Vertrag unwirksam. Der BGH hat hierzu eindeutig Stellung genommen.
wenn es schon ausdrücklich gesagt wird keine haustiere musst du dich auch dran halten man kann es den anderen nicht verbieten und dir erlauben das wäre sehr ungerecht