Ab wieviel Jahren darf man vom Gesetz aus mit einem Schäferhund raus?
Hallo.
Ich bin jetzt 15 Jahre und wollte fragen,ob ich mit einem Schäferhund raus darf?
Er ist 1 Jahr alt.
Wie sieht es da GESETZLICH aus?
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Das Gesetz sagt über das Alter des Hundeführers gar nichts aus.Man muss ihn aber unter allen Umständen sicher führen können.
Wenn der Hund gut erzogen ist und Du ihn im Griff hast, ist alles okay. Wenn es allerdings so aussieht, dass der Hund mit Dir gassi geht und nicht Du mit ihm, könnte es im Ernstfall als fahrlässig ausgelegt werden. Es geht also nicht ums Alter sondern darum wie Du mit dem Hund klar kommst.
ich weis das nicht. Aber ich würde sagen wenns nach mir ginge nur eine person die den Hund auch “ Halten “ kann. Sonnst wirds eine gefärdung für andere.
da du 15 bist gehe ich mal vom durchschnitt aus und der Hund müsste dich wenn er agresiv wird gegenuber Menschen oder tieren einfach mitschleifen. Von halten keine spur. Selbst erlebt.
Und nimm plastiktüten mit damit du die scheisse die er überall hin setzt gleich mit nach hause nehmen kannst!
Ich wüßte nicht das es hierüber ein Gesetz gibt, vorausgesetzt der Hund fällt nicht in die Rubrik „Kampfhund“. Selbstverständlich sollte er gemeldet sein und versichert sein – für den Fall der Fälle.
Aber frag mal bei Deiner Gemeinde nach da es durchaus unterschiede gibt von Bundesland zu Bundesland
niedersaechsische regelung:
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
§ 2
Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen.
§ 3
Erlaubnispflicht
(1) Wer einen nach Maßgabe des Absatzes 2 gefährlichen Hund hält, bedarf der Erlaubnis.
(2) Erhält die Behörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat sie den Hinweis von Amts wegen zu prüfen. Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Behörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Widerspruch und Klage gegen diese Feststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Personen, die mit einer nach §11 des Tierschutzgesetzes erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, bedürfen keiner Erlaubnis nach Absatz 1. Gleiches gilt für Körperschaften des öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
(4) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer in Niedersachsen keine Hauptwohnung im Sinne des §8 Abs.1 des Niedersächsischen Meldegesetzes (NMG) hat und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhält.
§ 4 Beantragung der Erlaubnis
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis, so gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Der Hund ist außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen und hat einen Maulkorb zu tragen. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der Behörde auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und der Behörde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 5
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn
1. die Hundehalterin oder der Hundehalter das 18.Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§6), persönliche Eignung (§7) und Sachkunde (§8) besitzt,
2. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§9) nachgewiesen ist,
3. der Hund unveränderlich so gekennzeichnet ist, dass seine Identifizierung gewährleistet ist, und
4. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden (§10) nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr.1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 6
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,
wer
1. wegen
1. unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden,
2. einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz,
3. einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach §30 Abs.5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
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des musste natuerlich selba durchlesn
Dem Gesetz ist das egal. Der Halter haftet ja sowieso. Wenn der zuviel Geld hat, läßt der Kids damit Gassi gehen.
Hallo,
ich sehe täglich Kinder mit Hunden Gassi gehen, das Wichtigste ist das Du den Hund halten kannst ! Ich denke mal mit 15 sollte man einen 1 Jahr jungen Hund halten können. (Immer von der Extremsituation aus gesehen – Dein Hund sieht einen anderen Hund und will mit aller Kraft dort hin)
Das Andere ist die Versicherungspflicht ! Sollte das Tier auf die Strasse rennen und es ist nicht versichert, haben Deine Eltern ein Problem ! Und genau da ist die Frage ob die Versicherung noch aktiv ist wenn Jemand anderes als der Halter mit dem Tier Gassi geht…
Viele Grüße
Christoph
Neben der Hundehalterverordnung deines Bundeslandes, der Hundehalter-Gemeindeordnung, sind auch die Vorgaben der HUNDE-HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG zu Beachten.
Meine Versicherung z.B. schreibt ein Mindestalter von 13 Jahren , ohne Körperliche Behinderung vor.